Herabsetzung und zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs
Das OLG Karlsruhe hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 24.01.2008 (16 UF 223/06) entschieden, dass der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe weder zu befristen noch herabzusetzen ist, soweit der Unterhalt fordernde Ehegatte durch die Ehe entstandene Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, darlegen kann insbesondere bei eine Ehedauer von - wie vorliegend - über 19 Jahren.
Solche ehebedingten Nachteile bestehen vor allem wegen der Dauer der Pflege und Erziehung ehegemeinschaftlicher Kinder, wegen der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, sowie auch wegen der Dauer der Ehe.
Solche ehebedingten Nachteile bestehen vor allem wegen der Dauer der Pflege und Erziehung ehegemeinschaftlicher Kinder, wegen der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, sowie auch wegen der Dauer der Ehe.
Gegen das Urteil ist Revision zum BGH eingelegt.
Eingestellt am 22.01.2010 von RA Helmut Andres
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