| << Unfallskizze selbst fertigen | Rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen zulässig >> |
Anerkennung ausländischer Führerscheine in Deutschland
Führerscheine, die von einem EU-Staat ausgestellt sind, berechtigen gemäß § 28 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) grundsätzlich auch zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen, die in Abs. 4 der genannten Vorschrift geregelt sind. So wird eine EU-Fahrerlaubnis in Deutschland beispielsweise dann nicht anerkannt, wenn die Fahrerlaubnis zuvor in Deutschland entzogen worden war (Nr. 3).
- Im Falle von EU-Führerscheinen, die vor dem 19.01.2009 erteilt und - nach zuvor erfolgter Entziehung – in Deutschland anerkannt werden sollen, kann es gleichwohl ratsam sein, die Erfolgsaussichten eines Anerkennungsantrages durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
- Im Falle von EU-Führerscheinen, die nach dem 19.01.2009 erteilt wurden, verweigern die deutschen Führerscheinstellen bislang jede Anerkennung, sofern zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Allerdings ist derzeit ein Vorlagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München) zum europäischen Gerichtshof (EuGH) zu dieser Frage anhängig.
Eingestellt am 02.09.2010 von RA Helmut Andres
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.