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Bußgelder können künftig europaweit vollstreckt werden
Deutschland hat den „EU-Rahmenbeschluß zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen“ mit Wirkung seit 28. Oktober 2010 umgesetzt.
- Die Höhe des zu vollstreckenden Betrages - also ausländische Geldbuße einschließlich Verfahrenskosten - muß mindestens 70 Euro betragen.
- Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen ist, daß das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn die Vollstreckung bewiligt. Dieses hat dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Anhörung), bevor es die Bewilligung erteilt. Im europäischen Ausland wird vielfach der Halter für verantwortlich gehalten – auch dann, wenn er nicht selbst am Steuer saß, sondern etwa ein Familienmitglied oder eine Person, der der Halter sein Kraftfahrzeug überlassen hatte. Die Bewilligung der Vollstreckung derartiger Geldbußen wird vom BfJ nur erteilt, wenn eine derartige Halterhaftung auch in Deutschland gegeben wäre. Voraussetzung ist aber, daß das BfJ Kenntnis über den zugrundeliegenden Sachverhalt hat – deswegen ist es wichtig, in derartigen Fällen von der Gelegenheit zur Äußerung (Anhörung) Gebrauch zu machen.
- Zwar besteht grundsätzlich keine Vollstreckungsmöglichkeit für Taten, die vor dem Inkrafttreten des deutschen Gesetzes begangen wurden (keine Rückwirkung). Keine Regel aber ist ohne Ausnahme: wenn die ausländische Entscheidung erst nach dem Stichtag getroffen ist, können auch solche ausländischen Verkehrsverstöße, die bereits vor dem 1. Oktober 2010 begangen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen vollstreckt werden.
- Informationen des ADAC
Eingestellt am 17.02.2010 von RA Helmut Andres
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4 Kommentare zum Artikel "Bußgelder können künftig europaweit vollstreckt werden":
Am 13.12.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Bußgelder, die vor dem 28.10.2010 entstanden sind und ohne die Verfahrenskosten unter 70 Euro lagen, fallen doch nicht in diese Regelung oder?
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