Bußgelder können künftig europaweit vollstreckt werden

Seit 24.02.2005 existiert der „EU-Rahmenbeschluß zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen“. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ihn in nationales Recht umzusetzen. Das ist in vielen anderen EU-Staaten bereits geschehen. Ab 01. Oktober 2010 soll auch in Deutschland ein entsprechendes Gesetz gelten. Voaussichtlich ab diesem Zeitpunkt werden hierzulande Geldsanktionen aus Verkehrsverstößen im EU-Ausland vollstreckt werden können.
  • Die Höhe der ausländischen Geldbuße muß mindestens 70 Euro betragen.
  • Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen ist, daß das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn die Vollstreckung bewiligt. Dieses hat dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Anhörung), bevor es die Bewilligung erteilt. Im europäischen Ausland wird vielfach der Halter für verantwortlich gehalten – auch dann, wenn er nicht selbst am Steuer saß, sondern etwa ein Familienmitglied oder eine Person, der der Halter sein Kraftfahrzeug überlassen hatte. Die Bewilligung der Vollstreckung derartiger Geldbußen wird vom BfJ nur erteilt, wenn eine derartige Halterhaftung auch in Deutschland gegeben wäre. Voraussetzung ist aber, daß das BfJ Kenntnis über den zugrundeliegenden Sachverhalt hat – deswegen ist es wichtig, in derartigen Fällen von der Gelegenheit zur Äußerung (Anhörung) Gebrauch zu machen.
  • Zwar besteht grundsätzlich keine Vollstreckungsmöglichkeit für Taten, die vor dem Inkrafttreten des deutschen Gesetzes begangen wurden (keine Rückwirkung). Keine Regel aber ist ohne Ausnahme: wenn die ausländische Entscheidung erst nach dem Stichtag getroffen ist, können auch solche ausländischen Verkehrsverstöße, die bereits vor dem 1. Oktober 2010 begangen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen vollstreckt werden.

Eingestellt am 17.02.2010 von RA Helmut Andres
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4 Kommentare zum Artikel "Bußgelder können künftig europaweit vollstreckt werden":

Am 25.08.2010 schrieb Hollandurlauber folgendes:
Am 20.08.10 parkte ich meinen Pkw, in einer s.g.
Parkzone, in der holländischen Stadt Gouda. Natürlich mit einem gültigen Parkschein, den ich zuvor gelöst hatte.
Nach 2 Std.hatten wir unseren kleinen Stadtbummel beendet , der Parkschein hatte immer noch 0,5 Std. Gültigkeit. Nichtsdestotrotz erblickte ich hinter meinem Scheibenwischer ein Knöllchen über 62,00 € !!!
Ich war u. bin mir keiner Schuld bewusst, selbst nach einer Befragung von drei holländ. Passanten/ Anwohner, konnten mir diese nicht sagen was ich falsch gemacht hatte. Der eine meinte scherzhaft: "Sie haben wohl das falsche Kennzeichen" ! haha. Das ist meines erachtens einfach nur eine dreiste Urlauberabzocke, die durch div. Behörden unterstützt wird, um die maroden Haushaltskassen wieder zu füllen. Schönen Dank Holland.

Bearbeitet am 25.08.2010 von

Am 25.08.2010 schrieb RA Helmut Andres folgendes:
Eine solche Geldsanktion könnte auch in Zukunft NICHT in Deutschland vollstreckt werden, weil der Mindestbetrag von 70,00 Euro nicht erreicht wird.

Bearbeitet am 25.08.2010 von

Am 25.08.2010 schrieb Hollandurlauber folgendes:
Ich gehe davon aus, dass mich der Gebührenbescheid
erst im 4. Quartal erreicht, d.h., dass das EU-
Vollstreckungsübereinkommen greift u. alles inkl.
Bearbeitungsgebühren dann 70,00 € überschreiten wird.
Am 26.08.2010 schrieb RA Helmut Andres folgendes:
Nach dem EU-Rahmenbeschluß ist ausschließlich die reine Bußgeldhöhe entscheidend - also ohne Berücksichtigung der Verfahrenskosten oder Bearbeitungsgebühren. Insofern kann bereits jetzt gesagt werden, daß der Sie betreffende niederländische Bußgeldbescheid in Deutschland NICHT vollstreckt werden wird.

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