| << Erhöhung der Bußgeld-Sätze ab 01.02.2009 | Verkehrsüberwachung mittels Video unzulässig? >> |
Ende des "Führerscheintourismus" ab dem 19.01.2009
Die Umsetzung der Richtlinie führt dazu, daß sich strafbar macht, wer mit einem nach dem 19.01.2009 im europäischen Ausland erworbenen Führerschein in Deutschland am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl seine deutsche Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden war. Die deutsche Führerscheinbehörde wird den im Ausland erworbenen Führerschein nicht anerkennen - auch dann nicht, wenn die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland inzwischen abgelaufen sein sollte.
In einem EU-Mitgliedsstaat vor dem 19.01.2009 erworbene Führerscheine muß die deutsche Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ohne jede Formalität anerkennen, auch wenn dem Bewerber zuvor eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. In einigen Ausnahmefällen darf die Behörde jedoch auch im Falle eines vor dem 19.01.2009 erworbenen EU-Führerscheins die Anerkennung verweigern:
- Wenn die ausländische Fahrerlaubnis während einer in Deutschland laufenden Sperrzeit erworben wurde;
- wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat bestand (ob das der Fall ist, muß allerdings die deutsche Behörde beweisen);
- wenn der Führerschein einer Person ausgestellt wurde, auf die im eigenen Hoheitsgebiet eine Führerscheinmaßnahme (z.B. Fahrverbot, oder dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis) angewendet wird.
Eingestellt am 09.02.2009 von RA Helmut Andres
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.