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Punkteabbau: zwei oder vier Punkte?
So weit die Theorie. „Juristisch“ wird es, wenn es um die Frage geht, was mit „sich ergeben“ gemeint ist. Das muß nämlich keineswegs derjenige Punktestand sein, der im Moment des Ausstellens der Teilnahmebescheinigung besteht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Herbst 2008 entschieden, daß sich die Bewertung von Punkten nach dem Tattag richtet. Das bedeutet: Sie können nur bis zu demjenigen Tag vier Punkte abbauen, an dem Sie eine Tat begehen, deretwegen Sie – später – die acht-Punkte-Grenze überschreiten.
Es kann daher nur geraten werden, ein Punkteabbauseminar zu einem möglichst frühen Zeitpunkt abzuleisten. Je eher Sie die Teilnahmebescheinigung vorlegen, umso größer ist Ihre Chance, in den Genuß eines Vier-Punkte-Rabatts zu kommen. Legen Sie die Teilnahmebescheinigung Ihrer Führerscheinstelle zu spät vor, laufen Sie Gefahr, daß die „Mühen“ des Aufbauseminars mit einem Rabatt von lediglich zwei Punkten belohnt werden.
Sprechen Sie rechtzeitig Ihren Verkehrsrechts-Anwalt an.
Eingestellt am 29.10.2008 von RA Helmut Andres
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