Berufskraftfahrer und Alkohol
Ein Arbeitgeber kündigte seinem Berufskraftfahrer fristlos, nachdem dieser in einen Autounfall verwickelt war und er dabei fast ein Promille Alkohol im Blut gehabt hatte. Auch hatte er sich den Polizeibeamten gegenüber dahingehend geäußert, dass er trotz des Konsums von Kaffee mit Cognac und zwei Glas Wein fahrtüchtig gewesen sei. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts war die fristlose Kündigung rechtens, selbst dann, wenn der Kraftfahrer unschuldig an dem Unfall war. Berufkraftfahrer haben Alkohol während der Arbeitszeit zu meiden. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az. 6 Sa 731/06)
Eingestellt am 06.11.2007 von RAin Claudia D. Eigenbrod
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