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Räum- und Streupflicht
Private Grundstücke
Rechtsgrundlage der Räum- und Streupflicht ist in Baden-Württemberg § 41 des Landesstraßengesetzes (StrG), in Rheinland-Pfalz § 17 des Landesstraßengesetzes, in Hessen § 10 des Landesstraßengesetzes und die von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassene Satzung (z.B. Mannheim). Die Pflicht trifft den Eigentümer, dieser kann sie durch Regelungen im Mietvertrag auf die Mieter abwälzen.Fahrzeugverkehr
Grundsätzlich gilt, dass sich der Fahrzeugverkehr den gegebenen winterlichen Verhältnissen anpassen muss. Für den Straßenverkehr innerhalb geschlossener Ortschaften ist seit langem anerkannt, das die Fahrbahnen der Straßen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind (BGH, Urt. v. 05.07.1990, AZ.: III ZR 217/89). Verkehrswichtig sind vor allem Durchgangsstraßen und viel befahrene Hauptverkehrsstraßen, nicht z.B. Schleichwege. Gefährlich sind solche Stellen, die wegen ihrer eigentümlichen Anlage oder bestimmter Umstände, die nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahe legen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet (scharfe, unübersichtliche Kurven, Gefällestrecken, Straßenkreuzungen und Einmündungen).Radwege
Für Radwege bestehen keine besonderen Räum- und Streupflichten, die über die Anforderungen wegen des allgemeinen Fahrverkehrs hinausgehen (OLG Celle, Urt. v. 22.11.2000, AZ.: 9 U 104/00).Bei gemeinsamen Rad- und Fußgängerwegen gelten die strengeren Anforderungen der für die Fußgänger geltenden Verkehrssicherungspflichten. Es ist also allein auf die Belange der Fußgänger abzustellen (BGH, Urt. v. 09.10.2003 AZ.: III ZR 8/03).
Gehwege
Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Gehwege geräumt und gestreut werden, sofern kein unbedeutender Verkehr stattfindet (OLG Dresden, Urt. v. 02.04.1997. AZ.: 6 U 2908/96). Dies gilt nicht für Park- oder Grünanlagenwege- hier besteht grds. keine Streupflicht (OLG Dresden, Urt. v. 14.07.1999, AZ.: 6 U 1200/99). Soweit kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter, separater Bürgersteig vorhanden ist, muss nach herrschender Rechtsprechung für den Fußgängerverkehr ein ausreichender, bis 1,50 m breiter Seitenstreifen auf der Fahrbahn abgestreut werden (BGH, Urt. v. 01.10.1959, AZ.: III ZR 59/58). In Fußgängerzonen muss nur ein ausreichend breiter Streifen im Mittelbereich geräumt und bestreut werden (BGH Urt. v. 26.04.1990, AZ.: III ZR 136/88). Allgemein gilt, dass die Räumpflichten werktags bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr erfüllt sein müssen und über den Tag jeweils bis 20.00 Uhr bestehen bleiben.Eingestellt am 26.01.2010 von RA Harald Andres
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