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Verkehrsüberwachung mittels Video unzulässig?
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 11. August 2009 (AZ: 2 BvR 941/08) darauf hingewiesen, daß Videoaufzeichnungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen können. Dabei hat das Gericht Fälle im Auge gehabt, bei denen alle Verkehrsteilnehmer gefilmt werden, unabhängig davon, ob diese Verkehrsregeln verletzen oder nicht. In diesen Fällen könne die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht gerechtfertigt werden, weil sich Bürger trotz ordnungsgemäßer Fahrweise nicht der Aufnahme entziehen können.
Auf andere Messmethoden wie etwa die Geschwindigkeitsmessung durch mobile oder stationäre Anlagen hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkung. Ein Foto bzw. eine Bildaufzeichnung erfolgt bei diesen Verfahren nur bei Personen, die tatsächlich im Verdacht stehen, eine Gesetzesverletzung (beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen zu haben.
Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) müssen alle Geschwindigkeitskontrollen mittels Video, bei denen Bilder von Personen gefertigt werden, die keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben, sofort eingestellt werden.
Eingestellt am 01.09.2009 von RA Harald Andres
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