Bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten wie insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen unterstellen die Bußgeldbehörden und die Gerichte im sog.
Regelfall „nur“ fahrlässige Begehungsweise. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind
Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen (
§ 1 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung - BKatV). Diese Regelfallkonstruktion der BKatV läßt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, einen Ermessensspielraum für Behörden und Gerichte. Dieser wird in letzter Zeit immer häufiger für Strafverschärfungen gegenüber der Regelfall-Sanktion genutzt, insbesondere bei
erheblichen Geschwindigeitsüberschreitungen – beginnend ungefähr bei einer Überschreitung, die mehr als 50% der höchstzulässigen Geschwindigkeit ausmacht.
Dabei ist das Ausmaß der Überschreitung lediglich ein Indiz für den Vorsatz. Verkehrsjuristen stehen der derzeitigen Vorsatz-Tendenz der Rechtsprechung daher kritisch gegenüber. Es ist darauf hinzuweisen, daß eine Verschärfung der für den Regelfall geltenden Sanktion durchaus in Betracht kommt, wenn neben das Ausmaß der Überschreitung weitere Indizien (Beweise) treten, wie beispielsweise
- erhöhter Bewegungseindruck / schneller vorbeiziehende Umgebung
- Örtlichkeit des Verstoßes („jeder Kraftfahrer weiß, daß innerorts nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf“.)
- Abbremsen eines Ortskundigen bei Erreichen eines Geschwindigkeitsmeßgeräts
Sprechen Sie deshalb frühzeitig Ihren Verkehrsrechts-Anwalt an, wenn Ihnen ein Verstoß vorgeworfen wird. Er kann die Frage klären, ob es sich lohnt, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen.
Eingestellt
am 29.10.2008
von RA Harald Andres
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